Stiftung

Stiftung
I. Begriff:1. Zuwendung von Vermögenswerten für bestimmte, oft gemeinnützige oder wohltätige Zwecke (Stiftungsgeschäft). St. hat keine mitgliedschaftliche Struktur. Der Stifter setzt ein  Kuratorium, einen Stiftungsrat ein, der sich i.d.R. durch Kooptation ( Berufung) selbst ergänzt.
– (2.) Bezeichnung für die Vermögenswerte selbst.
- Vgl. auch  Nonprofit-Organisation.
II. Arten:1. Private St. (St. des Privatrechts): a) Sonderregelung für die rechtsfähige St. in §§ 80–88 BGB: Errichtung durch Rechtsgeschäft, das unter Lebenden der Schriftform bedarf, oder durch letztwillige Verfügung. Rechtsfähigkeit erlangt die St. durch behördliche Anerkennung, auf die ein Anspruch besteht. Voraussetzung ist, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Die Verfassung der St. wird durch das Stiftungsgeschäft festgelegt. Durch das Stiftungsgeschäft muss die St. eine  Satzung erhalten und Regelungen über Namen, Sitz, Zurede, Vermögen und Bildung des Vorstands der St. Als Organ der  juristischen Person ist ein Vorstand zu bilden, dem die Vertretung der St. obliegt.
- Einzelheiten regelt das Landesrecht.
- b) Auf nicht rechtsfähige St. sind die vorgenannten Sonderregeln nicht entsprechend anwendbar. Sie entstehen durch die ggf. an die entsprechenden Formen des Schuld- oder Erbrechts gebundenen Zuwendungen und unterliegen den allgemeinen Vorschriften.
- 2. Öffentliche St. (St. des öffentlichen Rechts): Diese sind meist zugleich Anstalten des öffentlichen Rechts und haben oft Selbstverwaltung, vielfach als sog. unselbstständige St. aber keine Rechtsfähigkeit.
III. Steuerliche Behandlung:1. Körperschaftsteuer: Rechtsfähige St. unterliegen als  juristische Personen, nicht rechtsfähige als  Zweckvermögen grundsätzlich der Körperschaftsteuer, ausgenommen St., die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
- 2. Gewerbesteuer: Entsprechende Regelung.
- 3. Erbschaftsteuer: Das Vermögen von Familien-St. unterliegt in Zeitabständen von 30 Jahren der  Erbschaftsteuer (sog. Erbersatzsteuer). Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unterliegt bei allen St. der Erbschaftsteuer, es sei denn, die St. dient unmittelbar und ausschließlich den unter oben bezeichneten begünstigten Zwecken.
- 4. Besteuerung ausländischer Familien-St.: Außensteuergesetz (AStG).
- 5. Behandlung von Zuwendungen an St.: Einkommen- und körperschaftsteuerlich sind Spenden an eine St. steuerlich abzugsfähig (§ 10b EStG, § 9 KStG), wenn die St. als gemeinnützige Institution nach § 5 I Nr. 9 KStG steuerbefreit ist. Für Spenden an St. kann ein über die normalen Höchstgrenzen für Spenden hinausgehender Abzug in Höhe von bis 20.450 Euro genutzt werden. Wird eine gemeinnützige Zuwendung anlässlich der Neugründung einer St. in deren Vermögensstock geleistet, so kann eine solche Zuwendung von einkommensteuerpflichtigen Personen auf Antrag in einem Zeitraum von zehn Jahren bis zu 307.000 Euro über den normalen Spendenabzugsrahmen abgezogen werden (§ 10b Ia EStG). Literatursuche zu "Stiftung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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